Artikel 9 VO (EG) 2007/1542

Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

(1) Werden privat betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so gelten die Vorschriften dieses Artikels.

(2) Die Wiegeeinrichtung muss von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt worden sein.

(3) Die Partei, die den Fisch wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten ( „Wiegelogbuch” ). Es wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Ladung, spätestens aber um 23.59 Uhr (Ortszeit) des Tages, an dem der Wiegevorgang erfolgt ist, ausgefüllt. In das Wiegelogbuch wird folgendes eingetragen:

a)
der Name und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat;
b)
die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen gemäß Artikel 7 vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde. Die Ladung jedes Fischtransporters wird getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;
c)
die Fischart;
d)
das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;
e)
Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegevorgangs.

(4) Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtgewicht werden in das Wiegelogbuch eingetragen. Jegliche Verwendung der Wiegeeinrichtung wird in das Wiegelogbuch eingetragen.

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