Artikel 8 VO (EG) 2007/1542

Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die Partei, die den Fisch wiegt, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt.

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