Artikel 7 VO (EG) 2007/1542

Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch beim Anlanden nicht gewogen wurde und zu einer Bestimmung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 100 km vom Anlandehafen entfernt ist.

(2) Das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport gemäß Absatz 1 darf nur gestattet werden, wenn

a)
der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlande- und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird oder
b)
die zuständigen Behörden am Anlandeort die Genehmigung zum Transport des Fisches erteilt haben.

(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs, von dem der Fisch entladen wurde, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters und der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, angegeben sind; die Erklärung muss auch Datum und Uhrzeit sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort enthalten.
b)
Eine Kopie der Erklärung gemäß Buchstabe a verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

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