Artikel 6 VO (EG) 2007/1542

Wiegen von frischem Fisch

(1) Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtungen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert und weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

(2) Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.