Artikel 5 VO (EG) 2007/1542

Logbuch

(1) Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

(2) Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 10 %.

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