Artikel 3 VO (EG) 2007/1563
(1) Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgelegt.
(2) Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents” gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:
- a)
- lebende Tiere: 0,47;
- b)
- entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;
- c)
- entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
- d)
- nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.
„Zicklein” sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.
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