Artikel 3 VO (EG) 2007/1563

(1) Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgelegt.

(2) Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents” gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)
lebende Tiere: 0,47;
b)
entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;
c)
entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
d)
nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein” sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

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