Artikel 2 VO (EG) 2007/1579

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe” genannt), die im Schwarzen Meer fischen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

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