Artikel 3 VO (EG) 2007/1579

Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)
„Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
d)
„Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

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