Artikel 101 VO (EG) 2007/1580
Beihilfeanträge
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Beihilfeanträge, für die Anträge auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie die Zahlungsanträge fest.
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