Artikel 100 VO (EG) 2007/1580

Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Beihilfeanträge, die von einer Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem Erfassungssystem nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1) kompatibel sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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