Artikel 99 VO (EG) 2007/1580

Vorgeschriebene Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Mitteilungen zwischen ihnen und der Kommission über die Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zuständig ist. Sie teilen der Kommission diese Benennung und die Kontaktangaben der Behörde mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 15. November jährlich einen Bericht über die Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

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