Artikel 107 VO (EG) 2007/1580

Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

(1) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird insbesondere Folgendes überprüft, soweit dies für den betreffenden Antrag relevant ist:

a)
der jährliche Bericht bzw. der Schlussbericht, der zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des operationellen Programms vorgelegt wurde;
b)
der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben;
c)
die Lieferung bzw. Erbringung der Erzeugnisse und Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben;
d)
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen und
e)
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen.

(2) Die im Rahmen des operationellen Programms finanzierten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierung oder der Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, den Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder ausgestellt sein.

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