Artikel 108 VO (EG) 2007/1580

Vor-Ort-Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

(1) Im Rahmen der Prüfung der Beihilfeanträge nach Artikel 70 Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.

Diese Kontrollen betreffen insbesondere

a)
die Einhaltung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr;
b)
die Verwendung des Betriebsfonds im jeweiligen Jahr, einschließlich der in den Anträgen auf Vorschusszahlungen bzw. Teilzahlungen gemeldeten Ausgaben und
c)
Kontrollen der zweiten Stufe bei den Ausgaben für Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung und Nichternten.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst in Mitgliedstaaten mit mehr als zehn anerkannten Erzeugerorganisationen mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags. In den anderen Fällen wird jede Erzeugerorganisationen mindestens einmal alle drei Jahre kontrolliert.

Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder ihres Restbetrags für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.

(3) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen.

Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
die Höhe der Beihilfe,
b)
die Kontrollergebnisse der Vorjahre,
c)
eine Zufallskomponente,
d)
sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter, insbesondere ob die Erzeugerorganisation ein vom Mitgliedstaat oder einer unabhängigen Zertifizierungsstelle amtlich anerkanntes Qualitätssicherungskonzept anwendet.

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