Artikel 11 VO (EG) 2007/1580

Zugelassene Händler

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a unterzeichnen.

(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.

(3) Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen

a)
über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat,
b)
über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,
c)
sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind.

(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.

(5) Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

Händlern vor dem 1. Juli 2009 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.

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