Artikel 12 VO (EG) 2007/1580

Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde

(1) Die Zollbehörde darf die Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn

a)
die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder
b)
die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder
c)
die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.

Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I unterliegen und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 für notwendig erachtet.

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