Artikel 12 VO (EG) 2007/1580
Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde
(1) Die Zollbehörde darf die Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn
- a)
- die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder
- b)
- die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder
- c)
- die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.
Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I unterliegen und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 für notwendig erachtet.
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