Artikel 12a VO (EG) 2007/1580

Konformitätsbescheinigungen

(1) Eine zuständige Behörde kann Bescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.

Die in Artikel 13 Absatz 4 genannten Drittländer können stattdessen ihre eigene Bescheinigung verwenden, sofern sie nach Ansicht der Kommission zumindest der Gemeinschaftsbescheinigung gleichwertige Angaben enthält. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

(2) Diese Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.

3. Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.

(4) Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.

(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer und die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.

(6) Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

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