Artikel 13 VO (EG) 2007/1580

Anerkennung der von den Drittländern vor Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei bestimmten Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.

(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für diejenigen Drittländer auf Antrag erteilt werden, in deren Hoheitsgebiet die gemeinsamen Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.

In der Anerkennung wird die amtliche Behörde in dem Drittland benannt, unter deren Verantwortung die Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Kontrollstellen benannt, nachstehend „die Drittland-Kontrollstellen” genannt.

Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.

(3) Bei den Drittlandkontrollstellen muss es sich um amtliche Stellen oder von der in Absatz 2 genannten Behörde amtlich anerkannte Stellen handeln, die ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Einrichtungen verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 20 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(4) Die Liste der Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.

Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

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