Artikel 14 VO (EG) 2007/1580
Bescheinigungen
(1) Die Drittlandkontrollstellen stellen für jede vor ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft kontrollierte Partie entweder die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III oder ein anderes zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland vereinbartes Formular aus. Besteht die Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind.
Muster der Vordrucke, auf denen die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt werden, werden im Rahmen der Anerkennung gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgelegt.
(2) Die Bescheinigung trägt die Bezeichnung „Original” . Sind Ergänzungsblätter notwendig, so müssen diese die Bezeichnung „Durchschrift” tragen. Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültige Bescheinigung entgegen.
Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden.
Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.
Die Vordrucke sind mittels eines mechanografischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
Die Bescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, paraphiert und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.
Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu ihrer Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.
Die Ausstellungsbehörde bewahrt von jeder ausgestellten Bescheinigung eine Durchschrift auf.
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