Artikel 15 VO (EG) 2007/1580

Aussetzung der Anerkennung

Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittland-Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.

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