Artikel 16 VO (EG) 2007/1580
Zusätzliche Kontrollen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Einfuhrstufe Warenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die unter den Bedingungen dieses Abschnitts eingeführten Erzeugnisse den Normen entsprechen, indem sie für jedes betreffende Drittland Konformitätskontrollen bei einem bedeutenden Anteil der unter diesen Bedingungen eingeführten Sendungen und Mengen durchführen. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Drittland-Kontrolldienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 3 auf die so kontrollierten Partien angewendet werden, wenn diese den Vermarktungsnormen nicht entsprechen.
Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit und die Kontrollstellen heben den Anteil der Sendungen und Mengen an, die gemäß den Vorschriften dieses Artikels kontrolliert werden.
Erhebt ein Mitgliedstaat eine Gebühr, um die Kosten der in diesem Absatz genannten Kontrollen zu decken, so muss diese Gebühr in einer Höhe festgesetzt werden, die der Tatsache Rechnung trägt, dass für diese Kontrollen ein geringerer Anteil an Sendungen und Mengen kontrolliert wird als für die Kontrollen gemäß Artikel 12.
(2) Immer dann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen, wird eine nachträgliche Kontrolle vorgenommen.
Die zuständige Behörde in der Gemeinschaft sendet die Bescheinigung oder eine Durchschrift derselben an den in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten offiziellen Korrespondenten im Drittland zurück, gibt dabei gegebenenfalls die Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen, und teilt alle bekannten Umstände mit, die die Echtheit der Bescheinigung in Frage stellen oder auf die Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben schließen lassen. Das Ersuchen um eine nachträgliche Kontrolle und das Ergebnis einer jeden Kontrolle werden der Kommission so bald wie möglich mitgeteilt.
Wird um eine nachträgliche Kontrolle ersucht, so kann der Einführer der betreffenden Waren bei den zuständigen Kontrollstellen beantragen, die Konformitätskontrolle gemäß Artikel 12 vorzunehmen.
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