Artikel 17 VO (EG) 2007/1580

Mitteilungspflicht

(1) Die koordinierende Behörde teilt der Kommission vierteljährlich spätestens am Ende des Vierteljahres, das auf das betreffende Vierteljahr folgt, aufgeschlüsselt nach Drittländern und nach Erzeugnissen die Anzahl der Partien und die betreffenden Gesamtmengen, die gemäß Artikel 13 eingeführt wurden, die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen mit, die der Konformitätskontrolle gemäß Artikel 16 Absatz 1 unterzogen wurden, und diejenigen dieser Partien, bei denen die Kontrollstellen festgestellt haben, dass die Waren den Angaben in den vom Kontrolldienst ausgestellten Konformitätsbescheinigungen nicht entsprechen, wobei für jede dieser Partien die betreffende Menge und die Art der festgestellten Mängel angegeben werden.

(2) Die Zollbehörden arbeiten eng mit der koordinierenden Behörde und/oder den Kontrollstellen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Artikel 16 Absätze 1 und 2, und teilen ihnen alle erforderlichen Angaben mit.

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