Artikel 18 VO (EG) 2007/1580

Administrative Zusammenarbeit

(1) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts ist abhängig von der Einführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen der Gemeinschaft und jedem betreffenden Drittland.

Um für dieses Verfahren in Frage zu kommen, teilen die betreffenden Drittländer der Kommission alle zweckdienlichen Informationen über die Kontrollen, insbesondere die Abdrucke der von den Kontrollstellen des betreffenden Drittlands verwendeten Stempel sowie gegebenenfalls unverzüglich jegliche Änderung dieser Informationen, mit.

Die Kommission teilt diese Angaben und ihre späteren Änderungen den koordinierenden Behörden der Mitgliedstaaten, die ihrerseits die Zollbehörden und die übrigen zuständigen Behörden unterrichten, mit.

Sobald die Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt worden ist sowie nach jeder wesentlichen Änderung der von einem betreffenden Drittland mitgeteilten Angaben über diese Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Namen und Anschriften des offiziellen Korrespondenten und der Kontrollstellen veröffentlicht die Kommission eine diesbezügliche Mitteilung auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

(2) Die Anerkennung der Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels über die Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland von der Kommission veröffentlicht wird.

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