Artikel 19 VO (EG) 2007/1580

Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse frisches Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt und in Verarbeitungsbetriebe verbracht wird, um dort zu Erzeugnissen verarbeitet zu werden, deren Position in der Kombinierten Nomenklatur von derjenigen des ursprünglichen Frischerzeugnisses abweicht.

(2) Die zuständigen Kontrollstellen stellen die Bescheinigungen über die industrielle Zweckbestimmung gemäß Anhang V für die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten und für die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse aus, wenn diese Erzeugnisse zur Verarbeitung bestimmt sind und somit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechen müssen. Sie vergewissern sich, dass die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Absatz 4 dieses Artikels eingehalten werden.

(3) Bei der Einfuhr übermittelt die zuständige Kontrollstelle nach Erteilung jeder Bescheinigung gemäß Absatz 2 eine Durchschrift der Bescheinigung sowie alle für eine etwaige Kontrolle der Verarbeitung erforderlichen Angaben unverzüglich der koordinierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung durchgeführt werden soll. Das Verarbeitungsunternehmen sendet die Bescheinigung nach der Verarbeitung an die zuständige Kontrollstelle; diese vergewissert sich, dass die Erzeugnisse tatsächlich verarbeitet wurden.

(4) Die Verpackungen der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse müssen vom Packer deutlich sichtbar mit der Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder einer anderen entsprechenden Angabe gekennzeichnet worden sein. Bei in loser Schüttung versandten Waren, die unmittelbar in ein Transportmittel verladen wurden, muss diese Angabe auf einem Warenbegleitpapier oder einem sichtbar im Beförderungsmittel angebrachten Zettel vermerkt sein.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, dass für den Frischmarkt bestimmte Waren das Anbaugebiet in Form von zur Verarbeitung bestimmten Waren verlassen.

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