Artikel 20 VO (EG) 2007/1580

Kontrollverfahren

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Methoden des Anhangs VI vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.

(3) Im Falle der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon nachzubessern. Die nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Nachbesserung vorgenommen worden ist. Sie erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet eine Kopie der Feststellung der Nichtkonformität den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie.

Können die Waren weder nachgebessert noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Händler übermitteln die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.

(4) Zur Durchführung dieses Kapitels müssen in den Rechnungen und Begleitpapieren die Güteklasse, das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, angegeben sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher.

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