Artikel 110 VO (EG) 2007/1580

Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen durch. Diese Kontrollen umfassen eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine gegebenenfalls stichprobenweise durchgeführte Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 77 nach den Vorschriften von Titel II Kapitel II. Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Notifizierung gemäß Artikel 79 Absatz 1 innerhalb der Fristen von Artikel 79 Absatz 2.

(2) Die Kontrolle der ersten Stufe gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Überwachung der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat nach Artikel 81 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.

Bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten jedoch einen geringeren Prozentsatz als nach Absatz 2 dieses Artikels, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen kontrollieren. Die Kontrolle wird bei den Erzeugerorganisationen und/oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen. Werden bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden zusätzliche Kontrollen durch.

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