Artikel 111 VO (EG) 2007/1580

Kontrollen der zweiten Stufe bei Marktrücknahmen

(1) Im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 108 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der zweiten Stufe durch.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien fest, nach denen sie prüfen und beurteilen, inwieweit bei einer bestimmten Erzeugerorganisation das Risiko besteht, dass sie nicht vorschriftsgemäße Rücknahmemaßnahmen durchgeführt hat. Diese Kriterien beziehen sich unter anderem auf die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Qualitätssicherungskonzepts seitens der Erzeugerorganisation. Anhand dieser Kriterien setzen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation eine Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe fest.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 bestehen aus Vor-Ort-Kontrollen, die bei den Erzeugerorganisationen und den Empfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Gemeinschaftsausgleichs erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen insbesondere

a)
die Überprüfung der Bestands- und Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres eine oder mehrere Rücknahmemaßnahmen durchführt;
b)
die Überprüfung der in den Beihilfeanträgen angegebenen vermarkteten Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und gegebenenfalls ihrer Richtigkeit sowie der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen;
c)
die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung, insbesondere der Richtigkeit der von den Erzeugerorganisationen in den Zahlungsanträgen angegebenen Nettoeinnahmen, der Verhältnismäßigkeit etwaiger Rücknahmekosten, der Buchungseinträge über den Erhalt des Gemeinschaftsausgleichs durch die Erzeugerorganisationen und die etwaige Übertragung dieses Ausgleichs an ihre Mitglieder sowie der Stimmigkeit der Einträge und
d)
die Kontrolle des in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und der vorgeschriebenen Denaturierung, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung durch die Erzeugerorganisationen und die Empfänger der Erzeugnisse eingehalten werden.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 werden bei den betreffenden Erzeugerorganisationen und den mit diesen verbundenen Empfänger durchgeführt. Jede Kontrolle umfasst unter anderem eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

(4) Die Bestands- und Finanzbuchführung nach Absatz 2 Buchstabe a zeigt für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Vorgänge, ausgedrückt in Mengen:

a)
die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr.1182/2007 gelieferte Erzeugung;
b)
die von der Erzeugerorganisation vorgenommenen Verkäufe, aufgeschlüsselt zwischen Erzeugnissen für den Frischmarkt und anderen Erzeugniskategorien, einschließlich Ausgangserzeugnissen für die Verarbeitung und
c)
die Marktrücknahmen.

(5) Die Kontrolle des Bestimmungszwecks der Erzeugnisse nach Absatz 4 Buchstabe d umfasst insbesondere

a)
eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern zu erstellenden gesonderten Buchführung und gegebenenfalls ihrer Übereinstimmung mit der nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführung und
b)
die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften.

(6) Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die zuständigen Behörden die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Wirtschaftsjahr und sehen für die betreffenden Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen im folgenden Wirtschaftsjahr häufigere Kontrollen auf der zweiten Stufe vor.

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