Artikel 112 VO (EG) 2007/1580

Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die Anbaufläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.

Nach Ablauf des Erntezeitraums prüfen die Mitgliedstaaten die Verlässlichkeit der Analyse auf der Grundlage der erwarteten Marktlage gemäß Artikel 86 Absatz 2. Sie analysieren auch etwaige Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Marktlage.

(2) Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass kein Ernte erfolgt.

(3) Artikel 111, Absätze 1, 2, 3 und 6, gilt sinngemäß.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.