Artikel 114 VO (EG) 2007/1580
Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.
(2) Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 43 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
- a)
- die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und
- b)
- den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben.
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.
Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.
(4) Die Artikel 107 und 109 gelten sinngemäß.
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