Artikel 114 VO (EG) 2007/1580

Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen

(1) Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.

(2) Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 43 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.

Diese Kontrollen betreffen insbesondere

a)
die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und
b)
den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.

Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.

(4) Die Artikel 107 und 109 gelten sinngemäß.

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