Artikel 115 VO (EG) 2007/1580
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation bzw. Vereinigung und verhängt etwa erforderliche Sanktionen.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.
(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie den Absatz von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen finden die Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Erzeugung stattfindet.
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