Artikel 116 VO (EG) 2007/1580

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, wenn die Kriterien in erheblichem Maße nicht beachtet werden und dies auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugerorganisation zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation insbesondere, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien Folgendes betrifft:

a)
einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 23, Artikel 25, Artikel 28 Absätze 1 und 2 oder Artikel 33 oder
b)
eine Lage, in der der Wert der vermarkteten Erzeugung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren unter den vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgesetzten Mindestwert fällt.

Der Entzug der Anerkennung gemäß diesem Absatz tritt vorbehaltlich jeglicher Fristen betreffenden horizontalen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt wurden.

(2) Findet Absatz 1 keine Anwendung, so setzen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation aus, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien zwar erheblich, aber nur vorübergehend ist.

Während des Aussetzungszeitraums wird keine Beihilfe gezahlt. Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, und endet an dem Tag der Kontrolle, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Kriterien erfüllt wurden.

Der Aussetzungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die betreffenden Kriterien nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so wird die Anerkennung entzogen.

Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.

(3) In anderen Fällen der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien, wenn die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, senden die Mitgliedstaaten ein Warnschreiben, in dem die zu treffenden Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfezahlung aussetzen, bis die Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind.

Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.

Werden innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so gilt dies als erhebliche Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien und wird somit Absatz 2 angewendet.

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