Artikel 117 VO (EG) 2007/1580
Betrug
(1) Vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen gemeinschaftlicher und nationaler Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen entziehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung, wenn sich herausstellt, dass sie eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben.
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