Artikel 118 VO (EG) 2007/1580

Erzeugergruppierungen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen von Artikel 116 und/oder 119 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:

a)
100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder
b)
50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.