Artikel 118 VO (EG) 2007/1580
Erzeugergruppierungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen von Artikel 116 und/oder 119 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:
- a)
- 100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder
- b)
- 50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.
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