Artikel 119 VO (EG) 2007/1580

Operationelles Programm

(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

(2) Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag;
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlenden Betrag.

(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der den Begünstigten tatsächlich zu zahlende Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b ermittelten Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Kontrollen vor Ort festgestellt werden.

(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so wird der bei der Berechnung der Beträge zugrunde gelegte Wert der vermarkteten Erzeugung entsprechend den Absätzen 2 und 3 gekürzt.

(6) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird die betreffende Transaktion von der Stützung des operationellen Programms oder Anerkennungsplans ausgeschlossen und werden bereits für die Transaktion gezahlte Beträge zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dasselbe operationelle Programm ausgeschlossen.

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