Artikel 120 VO (EG) 2007/1580

Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

Werden im Anschluss an die Kontrolle gemäß Artikel 110 Unregelmäßigkeiten bei den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen gemäß Artikel 77 aufgedeckt, so muss der Begünstigte

a)
eine Strafe in Höhe des Betrags des Gemeinschaftsbeitrags zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 79 für die betreffende Marktrücknahme notifizierten Mengen betragen;
b)
eine Strafe in Höhe des doppelten Betrags des Gemeinschaftsbeitrags zahlen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der notifizierten Mengen betragen, oder
c)
eine Strafe in Höhe des Betrags des Gemeinschaftsbeitrags für die gesamten gemäß Artikel 79 notifizierten Mengen zahlen, wenn diese Mengen mehr als 25 % der notifizierten Mengen betragen.

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