Artikel 125 VO (EG) 2007/1580

Wiedereinziehung der Beihilfe

Den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder anderen Marktteilnehmern zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen wiedereingezogen. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004(1) gelten sinngemäß.

Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach diesem Abschnitt erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(2)

ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

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