Artikel 127 VO (EG) 2007/1580

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen

(1) Die Erzeugerorganisationen gewährleisten die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.

Zu diesem Zweck führen sie ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben ein, die für die Erstellung dieser Indikatoren von Nutzen sind.

(2) Die Überwachung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für das operationelle Programm festgelegten besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a)
die Qualität der Umsetzung des Programms zu überprüfen;
b)
jegliches Bedürfnis für eine Anpassung oder Überprüfung des operationellen Programms zu identifizieren, um die Ziele des Programms verwirklichen zu können oder die Verwaltung des Programms, einschließlich der Finanzverwaltung, zu verbessern;
c)
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme beizutragen.

Angaben über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten sind in jedem Jahresbericht gemäß Artikel 98 Absatz 1 aufzuführen, den die Erzeugerorganisation der für die Verwaltung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde übermitteln muss.

(3) Die Bewertung erfolgt in Form eines getrennten Halbzeitbewertungsberichts.

Bei der Halbzeitbewertung, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann, werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms untersucht und festgestellt, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Programmziele gemacht wurden. Zu diesem Zweck werden gemeinsame Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren verwendet.

Gegebenenfalls umfasst die Halbzeitbewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:

a)
Verhinderung der Bodenerosion,
b)
verringerter Einsatz/rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,
c)
Schutz von Lebensräumen und/oder der biologischen Vielfalt oder
d)
Landschaftspflege.

Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a)
die Qualität der von der Erzeugerorganisation verwalteten operationellen Programme zu verbessern;
b)
jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung des operationellen Programms zu identifizieren;
c)
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der operationellen Programme beizutragen und
d)
nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Effizienz künftiger von der Erzeugerorganisation verwalteter operationeller Programme zu gewinnen.

Die Halbzeitbewertung wird während der Umsetzung des operationellen Programms so rechtzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse bei der Vorbereitung des nächsten operationellen Programms berücksichtigt werden können.

Der Halbzeitbewertungsbericht wird dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.

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