Artikel 128 VO (EG) 2007/1580

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie

(1) Die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie erfolgt durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben auf Datenträgern ein, die für die Erstellung der in Artikel 126 genannten Indikatoren geeignet sind. Zu diesem Zweck stützen sie sich auf die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben.

(3) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für die operationellen Programme festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung ihrer operationellen Programme übermittelten jährlichen Lageberichte zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Überwachung sollen dazu dienen,

a)
die Qualität der Umsetzung der operationellen Programme zu überprüfen;
b)
jegliches Bedürfnis für eine Änderung oder Überprüfung der nationalen Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren und
c)
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.

(4) Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Strategie. Sie wird anhand von Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Halbzeitbewertung der operationellen Programme in den von den Erzeugerorganisationen übermittelten jährlichen Lageberichten und Schlussberichten zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen dazu dienen,

a)
die Qualität der Strategie zu verbessern;
b)
jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung der Strategie zu identifizieren;
c)
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.

Die Bewertung umfasst eine 2012 durchzuführende Bewertung, die jedoch rechtzeitig erfolgen muss, damit ihre Ergebnisse in einen getrennten Bewertungsbericht aufgenommen werden können, der im selben Jahr dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten nationalen Jahresbericht beigefügt wird. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele sowie Endziele und gegebenenfalls anderer, in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegter Ziele beurteilt. Damit sollen nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität künftiger nationaler Strategien gewonnen und insbesondere etwaige Mängel bei der Festlegung von allgemeinen und besonderen Zielen oder förderfähigen Maßnahmen oder das Bedürfnis für die Festlegung neuer Instrumente identifiziert werden.

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