Artikel 132 VO (EG) 2007/1580

Ausdehnungen über ein Wirtschaftsjahr hinaus

Wird eine Ausdehnung für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Wirtschaftsjahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Wirtschaftsjahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt sind. Sobald sie feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres unverzüglich auf. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung und die Kommission veröffentlicht diese Angabe auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

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