Artikel 133 VO (EG) 2007/1580

Verkauf von Erzeugnissen am Baum; Käufer

(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben e und f sowie Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 als Erzeuger angesehen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführte Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.

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