Artikel 134 VO (EG) 2007/1580

Einfuhrlizenzen für Äpfel

(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 08081080, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(1) aufgeführt.

(2) Für die im Rahmen dieses Artikels erteilten Einfuhrlizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(3) Die Einführer können die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat beantragen.

In Feld 8 des Lizenzantrags sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja” anzukreuzen.

(4) Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(5) Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

In Feld 8 der Lizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja” anzukreuzen.

(6) Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden, einschließlich der Mitteilungen „entfällt” .

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Absatz müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(2) erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(2)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.