Artikel 135 VO (EG) 2007/1580

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts sind

a)
„Partie” die Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird, die nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
b)
„Einführer” der Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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