Artikel 135 VO (EG) 2007/1580
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts sind
- a)
- „Partie” die Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird, die nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
- b)
- „Einführer” der Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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