Artikel 136 VO (EG) 2007/1580

Mitteilung der Notierungen

(1) Für die in Anhang XV Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)
die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den repräsentativen Einfuhrmärkten gemäß Artikel 137 Absatz 1 sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und
b)
die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Betragen die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.

(2) Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden ermittelt:

a)
für jedes in Anhang XV Teil A aufgeführte Erzeugnis,
b)
für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
c)
auf der Stufe Einführer/Großhändler oder wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

a)
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
b)
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler werden vorab jeweils 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie ein 0,7245 EUR/100 kg entsprechender Betrag zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.

(4) Als repräsentativ gelten

a)
die Notierungen der Güteklasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
b)
die Notierungen der Güteklasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Güteklasse II, so dass zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfasst werden,
c)
die Notierungen der Güteklasse II, falls keine Erzeugnisse der Güteklasse I verfügbar sind oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Güteklasse I vermarktet werden.

Auf die Notierungen wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

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