Artikel 137 VO (EG) 2007/1580
Repräsentative Märkte
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die üblichen Markttage der in Anhang XVI aufgeführten Märkte mit, die als repräsentative Märkte gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.