Artikel 139 VO (EG) 2007/1580
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
(1) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
- a)
- entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind. Überschreitet der vorgenannte Preis den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8 %, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, der schließlich auf die Erzeugnisse erhoben werden könnte, der Betrag des Zolls, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre, oder
- b)
- dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall muss der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen werden. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre, oder
- c)
- dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Artikel 138 der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil B aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
- a)
- entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zollanmeldung bekannt sind. Ist nach Ansicht der Zollbehörden die Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, so muss der Einführer eine Sicherheit leisten, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht, oder
- b)
- dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall wird der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht.
(3) Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland berechnet, so ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu berechnen.
Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstabe b oder c bzw. Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren berechnet, so ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu berechnen.
(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 oder nach Absatz 2 Buchstabe a entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 5.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.
Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
(5) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
(6) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
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