Artikel 140 VO (EG) 2007/1580
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, nachstehend „Zusatzzölle” genannt, können nach den Bedingungen dieses Abschnitts während der in Anhang XVII angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind in Anhang XVII aufgeführt.
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