Artikel 142 VO (EG) 2007/1580
Erhebung des Zusatzzolls
(1) Sobald für eines der in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, erhebt die Kommission einen Zusatzzoll, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
(2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn
- a)
- ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 139 bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind,
- b)
- die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt.
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