Artikel 143 VO (EG) 2007/1580

Höhe des Zusatzzolls

Der gemäß Artikel 142 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 142 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.

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