Artikel 144 VO (EG) 2007/1580

Ausnahmen von der Erhebung des Zusatzzolls

(1) Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind

a)
Waren, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang VII der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden;
b)
Waren, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.

(2) Waren auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Waren, die

a)
das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde, und
b)
mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des Zusatzzolls ausgestellt worden ist.

(3) Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Diese Behörden können jedoch anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

a)
im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
b)
im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,
c)
im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,
d)
im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.

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