Artikel 150 VO (EG) 2007/1580

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine Sanktion zu verhängen oder eine Beihilfe wiedereinzuziehen oder eine Anerkennung zu entziehen, so erfolgt die Verhängung der Sanktion oder die Wiedereinziehung bzw. der Entzug nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Fälle höherer Gewalt sind jedoch der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.

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