Artikel 149 VO (EG) 2007/1580

Offensichtliche Fehler

Alle Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich der Beihilfeanträge, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

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